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§  1   Zweck des Vereins 

1.       Der  Verein hat den Zweck den Bowlingsport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.

 

2.       Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

3.       Der Verein ist politisch und konventionell neutral. Er ist Mitglied eines Verbandes der FIQ (Fédération  Internationales des Quilleurs) und des Landessportbundes.

 

4.       Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel  erreicht werden:

a)      Mehrere Bowling-Clubs in einem Verein zu organisieren

b)      Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes

c)       Durchführung des Trainings unter Leitung erfahrener Spieler und Übungsleiter

d)      Teilnahme an Vereinsmeisterschaften und Turnieren

e)      Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen

f)       Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen

§ 2  Name und Sitz des Vereins

Geschäftsjahr

1.       Der Verein führt den Namen  “Bielefelder Bowling Verein “ und hat seinen Sitz in Bielefeld. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Name ist mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“  versehen.

2.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1.       Mitglied kann jeder gut beleumundete Bowlingfreund werden.           

2.       Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

3.       Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können  durch Beschluss  der Mitgliederversammlungen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  Die  Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragsbezahlung befreit.

4.       Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder –sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil-, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5.       Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

6.        Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§  4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.       Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von zwei Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2.       Alle Mitglieder haben das Recht,  dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3.       Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

4.       Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück erhalten.

5.       Die Mitglieder sind verpflichtet,

a)      die Ziel des Vereins nach besten Kräften zu fördern

b)      das Vereinseigentum schonen und fürsorglich zu behandeln

c)       den Beitrag rechtzeitig zu entrichten

§  5  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.       Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

2.       Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand muss dem Vorstand bis spätestens 30.06., bzw. 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.07. des laufenden, bzw. 01.01. des folgenden Geschäftsjahres. Der Übertritt vom passiven in den aktiven Mitgliederstand unterliegt den Bedingungen unter § 5, Abs. 1.

 

3.       Die Mitgliedschaft endet

a)      durch Tod des Mitgliedes,

b)      durch Austritt

c)       durch Ausschluss

4.       Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss  des Kalenderhalbjahres (30.06. und 31.12.) einzuhalten.

 

5.       Der Ausschuss erfolgt

a)      wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von einem Halbjahresbeitrag im Rückstand ist

b)      bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins

c)       wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins

d)      wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens

e)      aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen

 

6.       Über den Ausschuss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.  Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

 

7.       Gegen den Beschluss ist die Berufung zu Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

 

 

8.       Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

 

9.       Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§  6  Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

1.         Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der   Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

2.       Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr entrichtet ist.  Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.

3.       Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen. Das Recht zu gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.

4.       Bis zum 01.03., bzw. 01.09. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder des fälligen Halbjahresbeitrages zu entrichten.

5.       Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des Halbjahresbeitrages untersagt werden.        

§  7  Organe des Vereins

1.       der Vorstand

2.       die Mitgliederversammlung

§  8  Der Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus:

a)      dem 1. Vorsitzenden

b)      dem 2. Vorsitzenden

c)       dem Geschäftsführer gleichzeitig Kassenwart

d)      dem Sportwart

2.       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

3.       Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

4.       Zum Abschluss  von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 500,-- belasten ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 1.000,--belasten und für Dienstverträge, braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

5.       Der Geschäftsführer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift mind. eines zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieds.

6.       Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.

7.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

8.       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand kann bei Bedarf zu den Vorstandssitzungen weitere Ehrenamtsträger des Vereins (z.B. Pressewart, usw.) hinzuziehen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht in der Vorstandssitzung, sondern eine beratende Funktion.

§  9  Die Mitgliederversammlung

1.       Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.

2.       Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder durch Aushang im Schaukasten des Vereins einzuladen.

3.       Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mind. einer Woche einzuladen.

4.       Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist  ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§  10  Aufgaben der Mitgliederversammlung

         Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1.       Die Wahl des Vorstands und  der weiteren Ehrenämter

2.       Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3.       Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

4.       Ernennung von Ehrenmitgliedern

5.       Beschlussfassung über den Haushaltsplan gemäß Vorschlag des Vorstandes

6.       Beschlussfassung über die Trainingsordnung gemäß Vorschlag des Vorstandes

7.       Beschlussfassung über alle schriftlich eingegangenen Anträge

8.       Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen  ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

9.       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§  11  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.       Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

 

2.       Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn ein Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

 

 

3.       Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

 

4.       Vor der Wahl des Vorsitzenden sind ein Wahlleiter und ein Beisitzer zu bestimmen. der Wahlleiter übernimmt die Leitung des Wahlvorganges, der Beisitzer hilft bei der Stimmenauszählung und führt das Wahlprotokoll.

 

 

5.       Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Ehrenamtsträger sowie der  Kassenprüfer  erfolgt geheim, wenn ein Mitglied das beantragt, sonst durch offene Abstimmung.

 

6.       Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Ehrenamtsträger sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Wahlleiters.

 

 

7.       Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 6 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Wahlleiters.

 

§  12  Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

1.       Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

2.       Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§  13  Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, bedarf einer Mehrheit  von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§  14  Vermögen

1.  Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

2.  Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch   unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  15  Vereinsauflösung

 

1.       Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

2.       Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren

3.       Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen  übersteigt, an den „Deutschen Sport Bund“.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des „Bielefelder Bowling Vereins“

am 14. Mai 1993 beschlossen. Gültig ab 15. Mai 1993

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