§ 1
Zweck des Vereins
1.
Der
Verein hat den Zweck den Bowlingsport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend
für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu
fördern.
2.
Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung
des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse,
werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
3.
Der Verein ist politisch und konventionell
neutral. Er ist Mitglied eines Verbandes der FIQ (Fédération
Internationales des Quilleurs) und des Landessportbundes.
4.
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel
erreicht werden:
a)
Mehrere Bowling-Clubs in einem Verein zu
organisieren
b)
Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten
Spielbetriebes
c)
Durchführung des Trainings unter Leitung
erfahrener Spieler und Übungsleiter
d)
Teilnahme an Vereinsmeisterschaften und Turnieren
e)
Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen
f)
Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und
Ausflügen
§ 2 Name und Sitz des
Vereins
Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen
“Bielefelder Bowling Verein “ und hat seinen Sitz in Bielefeld. Der
Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Name ist mit dem Zusatz
„eingetragener Verein (e.V.)“
versehen.
2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jeder gut beleumundete
Bowlingfreund werden.
2.
Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern,
ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
3.
Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste
für den Verein erworben haben, können
durch Beschluss der
Mitgliederversammlungen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder
haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragsbezahlung
befreit.
4.
Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder
–sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil-, die am 01.01. des
laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am
01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
6.
Passive
Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im
Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder,
jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, sowie passive Mitglieder
mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von zwei Jahren haben das Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung.
2.
Alle Mitglieder haben das Recht,
dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben
nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
4.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des
Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück erhalten.
5.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a)
die Ziel des Vereins nach besten Kräften zu
fördern
b)
das Vereinseigentum schonen und fürsorglich zu
behandeln
c)
den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt
der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur
Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit
endgültig.
2.
Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven
Mitgliederstand muss dem Vorstand bis spätestens 30.06., bzw. 31.12. des
laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.07. des
laufenden, bzw. 01.01. des folgenden Geschäftsjahres. Der Übertritt vom passiven
in den aktiven Mitgliederstand unterliegt den Bedingungen unter § 5, Abs. 1.
3.
Die Mitgliedschaft endet
a)
durch Tod des Mitgliedes,
b)
durch Austritt
c)
durch Ausschluss
4.
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum
Schluss des Kalenderhalbjahres
(30.06. und 31.12.) einzuhalten.
5.
Der Ausschuss erfolgt
a)
wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung
mit der Bezahlung von einem Halbjahresbeitrag im Rückstand ist
b)
bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die
Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
c)
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder
außerhalb des Vereins
d)
wegen groben unsportlichen oder
unkameradschaftlichen Verhaltens
e)
aus sonstigen schwerwiegenden, die
Vereinsdisziplin berührenden Gründen
6.
Über den Ausschuss, der mit sofortiger Wirkung
erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor
Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von
mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu
äußern. Der Ausschließungsbeschluss
ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen
Brief bekannt zu geben.
7.
Gegen den Beschluss ist die Berufung zu
Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von
einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
persönlichen Rechtfertigung zu geben.
8.
Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied
nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr
geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
9.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden
ist ausgeschlossen.
§
6 Aufnahmegebühr und
Jahresbeitrag
1.
Der
Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2.
Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann
spielberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr entrichtet ist.
Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
3.
Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei
Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden
oder Ratenzahlung zu bewilligen. Das Recht zu gleichen Maßnahmen steht dem
Vorstand unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.
4.
Bis zum 01.03., bzw. 01.09. des Geschäftsjahres
haben alle Mitglieder des fälligen Halbjahresbeitrages zu entrichten.
5.
Die aktive Sportbeteiligung kann durch den
Vorstand vor Bezahlung des Halbjahresbeitrages untersagt werden.
§
7 Organe des Vereins
1.
der Vorstand
2.
die Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus:
a)
dem 1. Vorsitzenden
b)
dem 2. Vorsitzenden
c)
dem Geschäftsführer gleichzeitig Kassenwart
d)
dem Sportwart
2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
3.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse.
4.
Zum Abschluss
von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 500,-- belasten ist
sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die
Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall
der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften,
die den Verein mit mehr als € 1.000,--belasten und für Dienstverträge, braucht
der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
5.
Der Geschäftsführer verwaltet die Vereinskasse
und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der
Unterschrift mind. eines zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieds.
6.
Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.
7.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
8.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3
Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In
der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit
hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters. Der Vorstand kann bei Bedarf zu den Vorstandssitzungen weitere
Ehrenamtsträger des Vereins (z.B. Pressewart, usw.) hinzuziehen. Diese haben
jedoch kein Stimmrecht in der Vorstandssitzung, sondern eine beratende Funktion.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal
jährlich möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand
einzuberufen.
2.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
schriftlich oder durch Aushang im Schaukasten des Vereins einzuladen.
3.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 20% der
stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe
schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mind. einer Woche einzuladen.
4.
Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig,
wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung
mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere
Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.
Die Wahl des Vorstands und
der weiteren Ehrenämter
2.
Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von
einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die
Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und
Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3.
Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der
Entlastung.
4.
Ernennung von Ehrenmitgliedern
5.
Beschlussfassung über den Haushaltsplan gemäß
Vorschlag des Vorstandes
6.
Beschlussfassung über die Trainingsordnung gemäß
Vorschlag des Vorstandes
7.
Beschlussfassung über alle schriftlich
eingegangenen Anträge
8.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle
sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen
Angelegenheiten.
9.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt
der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung
beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
2.
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn
ein Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine
Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene
Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem
entgegenstehen.
4.
Vor der Wahl des Vorsitzenden sind ein Wahlleiter
und ein Beisitzer zu bestimmen. der Wahlleiter übernimmt die Leitung des
Wahlvorganges, der Beisitzer hilft bei der Stimmenauszählung und führt das
Wahlprotokoll.
5.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der
Ehrenamtsträger sowie der
Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn
ein Mitglied das beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
6.
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der
Ehrenamtsträger sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der angegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang
notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen
Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals
Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Wahlleiters.
7.
Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in
Absatz 6 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt
haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen
Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit,
entscheidet die Stimme des Wahlleiters.
§ 12
Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
1.
Die Beschlüsse des Vorstands und der
Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der
Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine
Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 13
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur
durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die
Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu
geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, bedarf einer
Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 14
Vermögen
1.
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur
Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
2. Niemand darf
durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15
Vereinsauflösung
1.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss
der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
für die Auflösung stimmen müssen.
2.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung
der Geschäfte drei Liquidatoren
3.
Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert
der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an den „Deutschen Sport Bund“.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des
„Bielefelder Bowling Vereins“
am 14. Mai 1993 beschlossen. Gültig ab 15. Mai 1993
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